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Stand 25.06.2009
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Fanverein Darmstadt 98 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen aller Fans des SV
Darmstadt 98, insbesondere der aktiven Fanclubs des SV Darmstadt 98, die
Förderung des SV Darmstadt 98 selbst und des Fußballsports im
Allgemeinen, sowie die Förderung von Toleranz, Gewaltfreiheit und
Völkerverständigung bei allen Fans und aktiven Fanclubs des SV Darmstadt
98.
(a) Der Verein unterstützt Fans und Fanclubs in allen
Belangen, insbesondere bei der gemeinsamen friedlichen und gewaltfreien
Unterstützung des SV Darmstadt 98 und des Fußballsports im Allgemeinen,
aber auch bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber dem SV
Darmstadt 98 oder sonstigen Dritten.
(b) Der Verein pflegt die
kulturelle Betätigung der Fanszene des SV Darmstadt 98 und deren
Mitgliedern, indem er sie bei der aktiven Freizeitgestaltung
unterstützt. Der Verein setzt sich für den Aufbau, den Erhalt und die
Pflege der friedlichen und gewaltfreien Fußballfankultur in Darmstadt
und anderswo ein und fördert den Zusammenhalt innerhalb der Fanszene
durch gemeinsame Aktivitäten und Aktionen.
(c) Der Verein leistet
Öffentlichkeitsarbeit und übernimmt die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen, die sich die Förderung von Toleranz und die Achtung der
Rechte zum Ziel gesetzt haben.
(d) Der Verein bezweckt die
Förderung der kulturellen Beziehungen mit in- und ausländischen
Fanclubs. Der Verein strebt einen freundschaftlichen Austausch auf dem
Gebiet der Kultur und Völkerverständigung mit Fanclubs aus der ganzen
Welt an. Dazu unterstützt er jedwede friedliche und gewaltfreie Art von
Tätigkeit, die geeignet ist, die friedliche Beziehung zwischen Fanclubs
zu intensivieren. Er stellt Kontakte zu anderen Fanclubs bzw.
Dachorganisationen her. Er pflegt entstehende und bestehende Kontakte zu
Fans und Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland. Der Verein
unterstützt Fanreisen von Mitgliedern der ihm angeschlossenen Fanclubs
in andere Länder und friedliche nationale und internationale Begegnungen
mit Fanclubs aus anderen Ländern.
(e) Der Verein wendet sich
scharf gegen jede Art von Rassismus oder die Diskriminierung von
Minderheiten sowie jede Form von Gewalt bei Fußballveranstaltungen. Der
Verein bezweckt die Förderung von Toleranz unter den Fans und gegenüber
den Fans anderer Mannschaften. Der Verein unterstützt das friedliche
gewaltfreie gemeinsame Sehen und erleben von Fußballspielen in Stadien
und außerhalb der Stadien. Er schützt aktiv Minderheiten gegen
Übergriffe und unterstützt die Fanszene im Kampf gegen Gewalt jeglicher
Art und führt eigene Aktionen gegen Gewalt und Rassismus durch. Er wirbt
bei seinen Mitgliedern für Toleranz und Friedfertigkeit.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne von § 51 AO.
3. Weltanschauliche, konfessionelle sowie politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
sein. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
2.
Nicht als eingetragener Verein organisierte Fanclubs des SV Darmstadt
98 können aus organisatorischen und rechtlichen Gründen nicht Mitglied
werden. Sofern jedoch entsprechende Fanclubs und sonstige vergleichbare
Gruppierungen mit ihrer Mitgliedermehrheit den Beitritt zum Verein
beschließen und anschließend persönlich selbst Mitglieder werden, kann
auf Antrag der Name der jeweiligen Gruppierung als Mitglied geführt
werden, ohne dass der Gruppierung als Gesamtheit Rechte oder Pflichten
als Mitglied erwachsen.
3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen
Antrag beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine
Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.
§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung, bei einer juristischen Person auch durch Auflösung.
2.
Bei einer Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 endet diese außerdem durch
schriftliche Mitteilung der entsprechenden Gruppierung oder wenn nicht
mehr ausreichend Mitglieder der Gruppierung persönlich Mitglieder im
Verein sind. Im letzteren Fall schlägt der Vorstand die Streichung der
jeweiligen Gruppierung der Mitgliederversammlung vor.
3. Die
Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht zuvor
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet wurde. Die
Austrittserklärung muss drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verlängerung
beim Verein eingegangen sein.
4. Bei schwerwiegendem Verstoß
gegen die Ziele des Vereins oder bei sonstigem vereinsschädigenden
Verhalten kann ein Mitglied, wenn dies der Vorstand mit einfacher
Mehrheit beschließt, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses kann das
betroffene Mitglied Einspruch einlegen und eine Entscheidung der
Mitgliederversammlung beantragen. Der Einspruch ist zusammen mit dem
Antrag schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Erhalt der Ausschlussmitteilung einzureichen. Bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung ruht die betroffene Mitgliedschaft mit allen
Rechten und Pflichten.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher
Aufforderung unter angemessener Fristsetzung seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
6. Vorausbezahlte Beiträge werden in den Fällen 2. und 3. nicht zurückerstattet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Wirkung jeweils für das
folgende Geschäftsjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes
Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per e-mail sowie durch
geeignete Veröffentlichung im Internet. Die Einladung muss mindestens
zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf
Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands sowie Wahlen sind nur dann
zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht worden sind.
2.
Die Mitliederversammlung muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr
stattfinden. Der Ort der Mitgliederversammlung ist in der Regel in
Darmstadt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von
Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Die
Mitgliederversammlung ist für die in dieser Satzung genannten
Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten
Angelegenheiten sind dies insbesondere:
•Satzungsänderungen
•Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
•Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes
•Wahl der Rechnungsprüfer
•Auflösung des Vereins
4.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte
Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst
ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur
Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 8/10 der abgegebenen
Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich
niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende,
Protokollführer ist ein weiteres Mitglied des Vorstands, sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
5. Falls die
Interessen des Vereins es erfordern ruft der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu
behandelnden Punkte dies verlangt. Die Einberufung hat spätestens vier
Wochen zu erfolgen, nachdem der Vorstand von dem Grund der
außerordentlichen Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.
6. Bei
Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser darf nicht
dem Vorstand angehören. Der Wahlleiter wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
7. Wahlen
haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können auch per
Akklamation stattfinden, sofern ein Mitglied dies beantragt und 2/3 der
anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
8. Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht
anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein
Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Sämtliche Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- der/m Sprecher/in,
- der/m stellvertretenden Sprecher/in,
- der/m Schatzmeister/in,
- vier beisitzenden Vorstandsmitgliedern,
Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist.
2.
Sprecher/in, Stellvertretende/r Sprecher/in und Schatzmeister/in werden
jeweils in separaten Wahlgängen gewählt. Kandidieren für das jeweilige
Amt mehrere Kandidaten und hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die
absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine
Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste
Stimmenanzahl erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache
Mehrheit.
3. Die Beisitzer/innen werden ebenfalls in jeweils
separaten Wahlgängen gewählt. Jedes Mitglied hat pro zu vergebender
Beisitzerposition eine Stimme.
4. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.
5.
Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB ist der/die Sprecher/in und
die/der Stellvertreter/in. Im Innenverhältnis sind alle
Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
- Ausführung der laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 10 Amtsdauer des Vorstands
1.Die
Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von einem Jahr vom Tage
der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des
Vorstands im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode durch Abwahl oder aus sonstigen Gründen aus, so wählt
die Mitgliederversammlung auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter per
E-Mail oder per Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine
Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass die
Vorstandsmitglieder hierauf im Einzelfall verzichten.
Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren insbesondere per
e-mail getroffen werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
alle Mitglieder eingeladen und wenn die Mehrheit der
Vorstands-mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt. Der Verlauf der Vorstandssitzungen und die
daraus resultierenden Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten
und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
3. Der Vorstand kann
sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher insbesondere
Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und der Ablauf der
Vorstandssitzungen (Turnus, Protokollführung, etc.) festgehalten werden.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die
Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre
Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung des Vereins. Sie teilen das
Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mit. Wesentliche Mängel haben
sie unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 Vereinsvermögen
1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Vergütungen welche dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden..
3.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder
Kostenerstattung in Form von Pauschalen oder gegen Nachweis für Porto,
Telefon etc. erhalten.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Die
Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der
Mitglieder. Sind diese zur Mitgliederversammlung nicht erschienen, so
wird eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des
Tagesordnungspunktes einberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder den Verein auflösen können.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.
3. Das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins wird der Jugendarbeit des SV Darmstadt 98 zur Verfügung gestellt.