Satzung des Fanverein Darmstadt 98

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Stand 25.06.2009

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Fanverein Darmstadt 98 e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interessen aller Fans des SV Darmstadt 98, insbesondere der aktiven Fanclubs des SV Darmstadt 98, die Förderung des SV Darmstadt 98 selbst und des Fußballsports im Allgemeinen, sowie die Förderung von Toleranz, Gewaltfreiheit und Völkerverständigung bei allen Fans und aktiven Fanclubs des SV Darmstadt 98.

(a) Der Verein unterstützt Fans und Fanclubs in allen Belangen, insbesondere bei der gemeinsamen friedlichen und gewaltfreien Unterstützung des SV Darmstadt 98 und des Fußballsports im Allgemeinen, aber auch bei der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber dem SV Darmstadt 98 oder sonstigen Dritten.

(b) Der Verein pflegt die kulturelle Betätigung der Fanszene des SV Darmstadt 98 und deren Mitgliedern, indem er sie bei der aktiven Freizeitgestaltung unterstützt. Der Verein setzt sich für den Aufbau, den Erhalt und die Pflege der friedlichen und gewaltfreien Fußballfankultur in Darmstadt und anderswo ein und fördert den Zusammenhalt innerhalb der Fanszene durch gemeinsame Aktivitäten und Aktionen.

(c) Der Verein leistet Öffentlichkeitsarbeit und übernimmt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die sich die Förderung von Toleranz und die Achtung der Rechte zum Ziel gesetzt haben.

(d) Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Beziehungen mit in- und ausländischen Fanclubs. Der Verein strebt einen freundschaftlichen Austausch auf dem Gebiet der Kultur und Völkerverständigung mit Fanclubs aus der ganzen Welt an. Dazu unterstützt er jedwede friedliche und gewaltfreie Art von Tätigkeit, die geeignet ist, die friedliche Beziehung zwischen Fanclubs zu intensivieren. Er stellt Kontakte zu anderen Fanclubs bzw. Dachorganisationen her. Er pflegt entstehende und bestehende Kontakte zu Fans und Fanclubs anderer Fußballvereine im In- und Ausland. Der Verein unterstützt Fanreisen von Mitgliedern der ihm angeschlossenen Fanclubs in andere Länder und friedliche nationale und internationale Begegnungen mit Fanclubs aus anderen Ländern.

(e) Der Verein wendet sich scharf gegen jede Art von Rassismus oder die Diskriminierung von Minderheiten sowie jede Form von Gewalt bei Fußballveranstaltungen. Der Verein bezweckt die Förderung von Toleranz unter den Fans und gegenüber den Fans anderer Mannschaften. Der Verein unterstützt das friedliche gewaltfreie gemeinsame Sehen und erleben von Fußballspielen in Stadien und außerhalb der Stadien. Er schützt aktiv Minderheiten gegen Übergriffe und unterstützt die Fanszene im Kampf gegen Gewalt jeglicher Art und führt eigene Aktionen gegen Gewalt und Rassismus durch. Er wirbt bei seinen Mitgliedern für Toleranz und Friedfertigkeit.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne von § 51 AO.

3. Weltanschauliche, konfessionelle sowie politische Ziele und Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts
sein. Bei nicht volljährigen Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.

2. Nicht als eingetragener Verein organisierte Fanclubs des SV Darmstadt 98 können aus organisatorischen und rechtlichen Gründen nicht Mitglied werden. Sofern jedoch entsprechende Fanclubs und sonstige vergleichbare Gruppierungen mit ihrer Mitgliedermehrheit den Beitritt zum Verein beschließen und anschließend persönlich selbst Mitglieder werden, kann auf Antrag der Name der jeweiligen Gruppierung als Mitglied geführt werden, ohne dass der Gruppierung als Gesamtheit Rechte oder Pflichten als Mitglied erwachsen.

3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.

§ 4 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung, bei einer juristischen Person auch durch Auflösung.

2. Bei einer Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 2 endet diese außerdem durch schriftliche Mitteilung der entsprechenden Gruppierung oder wenn nicht mehr ausreichend Mitglieder der Gruppierung persönlich Mitglieder im Verein sind. Im letzteren Fall schlägt der Vorstand die Streichung der jeweiligen Gruppierung der Mitgliederversammlung vor.

3. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht zuvor durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beendet wurde. Die Austrittserklärung muss drei Monate vor dem Zeitpunkt der Verlängerung beim Verein eingegangen sein.

4. Bei schwerwiegendem Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder bei sonstigem vereinsschädigenden Verhalten kann ein Mitglied, wenn dies der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Ausschlusses kann das betroffene Mitglied Einspruch einlegen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Einspruch ist zusammen mit dem Antrag schriftlich beim Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Ausschlussmitteilung einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die betroffene Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten.

5. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher Aufforderung unter angemessener Fristsetzung seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

6. Vorausbezahlte Beiträge werden in den Fällen 2. und 3. nicht zurückerstattet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Wirkung jeweils für das
folgende Geschäftsjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per e-mail sowie durch geeignete Veröffentlichung im Internet. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung abgesandt sein. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge auf Satzungsänderung, Abwahl des Vorstands sowie Wahlen sind nur dann zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht worden sind.

2. Die Mitliederversammlung muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr stattfinden. Der Ort der Mitgliederversammlung ist in der Regel in Darmstadt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung ist für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Außer den an anderer Stelle genannten Angelegenheiten sind dies insbesondere:

•Satzungsänderungen
•Entgegennahme des Rechenschafts- und Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstands
•Wahl und ggf. Abwahl des Vorstandes
•Wahl der Rechnungsprüfer
•Auflösung des Vereins

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Vereinsauflösung eine solche von 8/10 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, Protokollführer ist ein weiteres Mitglied des Vorstands, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

5. Falls die Interessen des Vereins es erfordern ruft der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen zu erfolgen, nachdem der Vorstand von dem Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung Kenntnis erlangt.

6. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

7. Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Sie können auch per Akklamation stattfinden, sofern ein Mitglied dies beantragt und 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit in der Satzung oder im Gesetz nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Sämtliche Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- der/m Sprecher/in,
- der/m stellvertretenden Sprecher/in,
- der/m Schatzmeister/in,
- vier beisitzenden Vorstandsmitgliedern,

Mitglied des Vorstands kann nur werden, wer mindestens drei Monate Mitglied des Vereins ist.

2. Sprecher/in, Stellvertretende/r Sprecher/in und Schatzmeister/in werden jeweils in separaten Wahlgängen gewählt. Kandidieren für das jeweilige Amt mehrere Kandidaten und hat kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit.

3. Die Beisitzer/innen werden ebenfalls in jeweils separaten Wahlgängen gewählt. Jedes Mitglied hat pro zu vergebender Beisitzerposition eine Stimme.

4. Für die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen erforderlich.

5. Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 BGB ist der/die Sprecher/in und die/der Stellvertreter/in. Im Innenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
- Ausführung der laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 10 Amtsdauer des Vorstands

1.Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von einem Jahr vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode durch Abwahl oder aus sonstigen Gründen aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächst möglichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter per E-Mail oder per Post einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, es sei denn, dass die Vorstandsmitglieder hierauf im Einzelfall verzichten. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren insbesondere per e-mail getroffen werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und wenn die Mehrheit der Vorstands-mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Verlauf der Vorstandssitzungen und die daraus resultierenden Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in welcher insbesondere Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder und der Ablauf der Vorstandssitzungen (Turnus, Protokollführung, etc.) festgehalten werden.

§ 12 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung des Vereins. Sie teilen das Prüfungsergebnis der Mitgliederversammlung mit. Wesentliche Mängel haben sie unverzüglich anzuzeigen.

§ 13 Vereinsvermögen

1. Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

2. Niemand darf durch Vergütungen welche dem Zweck des Vereins fremd oder unverhältnismäßig hoch sind begünstigt werden..

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder Kostenerstattung in Form von Pauschalen oder gegen Nachweis für Porto, Telefon etc. erhalten.

§ 14 Vereinsauflösung

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss von drei Vierteln der Mitglieder. Sind diese zur Mitgliederversammlung nicht erschienen, so wird eine zweite Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes einberufen, bei der zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den Verein auflösen können.

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

3. Das nach Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins wird der Jugendarbeit des SV Darmstadt 98 zur Verfügung gestellt.